§ 12 Abs 1 KrankenpflegeG (Ausschluss vom Besuch einer Krankenpflegeschule; mangelnde geistige Eignung; Charakterfestigkeit in der Vermeidung von Drogenkonsum; einmaliger Haschischkonsum; Ausmaß früheren Drogenkonsums)
VwGH 24.02.1998, 97/11/0064
Die von der bel Beh dargelegten Bedenken betreffen die psych Komponente der geistigen Eignung, im bes die Charakterfestigkeit in der Vermeidung von Drogenkonsum. Die von der bel Beh in diesem Zusammenhang dargelegten Befürchtungen betreffend Betreuung von Patienten unter Suchtgifteinfluss, mangelnde Aufnahmefähigkeit im Unterricht bei Drogenkonsum und Erpressbarkeit von Krankenpflegepersonal mit Kontakten zur Suchtgiftszene sind in ihrer Allgemeinheit durchaus zutreffend, in Ansehung der Bf aber nicht ausreichend begründet. Nach der auf einer Harnuntersuchung beruhenden Feststellung der bel Beh ist davon auszugehen, dass die Bf zuvor Haschisch konsumiert hatte. Darüber, wie oft und in welchem Ausmaß dies der Fall war, enthält der angef B keine Angaben. Kann aber nur von einem einmaligen Haschischkonsum ausgegangen werden, fehlt den von der bel Beh dargelegten Befürchtungen und der darauf basierenden, mit dem angef B ergriffenen Maßnahme, mit der die von der Bf mit guten Erfolgsaussichten begonnene Berufsausbildung verhindert wird, eine ausreichende Grundlage. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich betont, dass die von wiederholtem oder gar regelmäßigem Drogenkonsum ausgehenden Gefahren im gegebenen Zusammenhang keineswegs unterschätzt werden. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.