§ 4 AsylG 1991 (Ausdehnung von Asyl an Ehegatten bzw Kinder; Voraussetzung ist Asylgewährung an Hauptantragsteller; keine Pflicht der Beh, VwGH-Beschwerdeverfahren betreffend Hauptantragsteller abzuwarten)
VwGH 22.04.1998, 98/01/0133
Die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an ehel und außerehel Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, dass einem Elternteil bzw Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist; eine solche Asylgewährung ist per se Tatbestandsmerkmal, einem positiven B über den AsylA des Elternteils bzw Ehegatten kommt idS Tatbestandswirkung (s dazu Walter/Mayer, VerwVerfRecht6, Rz 474) zu.