§ 19 FrG (Ausweisung, Interessenabwägung, Schutz des Privat- und Familienlebens; Unbescholtenheit ist wertneutral ebenso wie das Fehlen einer finanziellen Belastung für den Staat)
VwGH 28.05.1998, 97/18/0663
Das Vorbringen der Bfin, sie sei unbescholten und habe sich in Österr nichts zuschulden kommen lassen, kann nicht zugunsten der Bfin ausschlagen, weil diese Umstände weder eine Stärkung der pers Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebieten- den öff Interesses zur Folge haben (vgl VwGH 22.05.1997, 95/18/0451); aus demselben Grund versagt auch das Vorbringen, dass die Bfin dem Staat in finanzieller Hinsicht nicht zur Last fiele. Abw.