§ 114 Abs 4 FrG 1997 (Übergangsregelung, ausschließlich an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichtet; keine Verletzung subjektiver Rechte möglich)
VwGH 24.03.1998, 97/18/0596
Die Übergangsregelung des § 114 Abs 4 FrG 1997 richtet sich ausschl an die GHöR. Deren dort normierte Verpflichtung, bei ihnen angef, nach dem FrG 1992 ergangene Aufenthaltsverbote einer Überprüfung nach dem FrG 1997 zu unterziehen mit der Wirkung, dass gegen solche Be gerichtete Beschw als gegenstandslos zu erklären und das Verf ohne vorherige Anhörung des Bf einzustellen ist (§ 114 Abs 7 FrG 1997), „sofern der angef B nicht offensichtl auch in den Best dieses BG eine Grundlage fände“, begründet keine subj Rechte der bfd Partei, die von der Beh bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu wahren gewesen wären und demnach auch verletzt hätten werden können. Zurückw.