§ 19 FrG (Ausweisung, Interessenabwägung, Schutz des Privat- und Familienlebens; bereits 29 Jahre dauernder inländischer Aufenthalt)
VwGH 28.05.1998, 97/18/0316
Bei der Interessenabwägung gem § 19 FrG hat die Beh die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Tatsache, dass der Bf „seit vielen Jahren in Österreich“ lebe und hier „Sorgepflicht und -recht für zwei Kinder“ habe, mit der vorliegenden Ausweisung ein „gravierender Eingriff“ in das Privat- und Familienleben des Bf verbunden ist.