§ 1 Abs 1 AsylG 1991 (Flüchtlingsbegriff, wohl begründete Furcht vor Verfolgung, nur Verfolgung vom Heimatstaat, nicht vor Drittstaat asylrelevant, Verlust des Arbeitsplatzes, Bürgerkriegswirren, Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, soziale Unsicherheiten, übliche Unbillen)
VwGH 13.05.1998, 97/01/0311