§ 36 Abs 2 FrG 1992 (Abschiebungsaufschub für jeweils höchstens 1 Jahr, Antrag auch nach rk Ausweisung oder Aufenthaltsverbot; Abschiebungsschranken nach § 37 bilden Vorfrage)
§ 37 Abs 1 und 2 FrG 1992 (Abschiebungsschranken)
§ 54 Abs 1 FrG 1992 (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung)