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VwGH 7. 11. 1997, 96/19/2555 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/1348ZfV 1999, 585

§ 1 Abs 3 Z 1 AufG (Niederlassungsfreiheit; Flüchtlingsstatus; Asylwerber)

VwGH 07.11.1997, 96/19/2555

Selbst wenn der Bf, dem bislang Asyl nicht zuerkannt wurde, Flüchtling iSd Genfer FlKonv wäre, zählte er während der Dauer seines Asylverf nicht zu jenen Fremden, die aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages in Österreich Niederlassungsfreiheit iSd § 1 Abs 3 Z 1 AufG genießen. Unter „Niederlassungsfreiheit“ iSd § 1 Abs 3 Z 1 AufG ist das unmittelbar aus den dort umschriebenen Normen abgeleitete Recht zu verstehen, in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen zu dürfen (VwGH 22.02.1996, 95/19/0424), also sich an einer beliebigen inländischen Unterkunft in der Absicht niederzulassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen (§ 1 Abs 7 MeldeG).

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