§ 4 Z 2 V BGBl 854/1995 (Aufenthaltsbewilligung; Versagungsgrund; ausnahmsweise Inlandsantragstellung; Einreise „gem § 14 Abs 3 FrG “)
VwGH 17.10.1997, 96/19/2320
Eine Einreise „gem § 14 Abs 3 FrG“ iSd § 4 Z 2 der V BGBl 854/1995 setzt voraus, dass in einem Übk gem § 14 Abs 1 FrG oder in einer V gem § 14 Abs 2 FrG vorgesehen ist, dass Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann. Eine solche Best enthält jedoch das Abk zwischen der österr BReg und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 330/1972, nicht. Vielmehr sieht dessen Art 1 Abs 1 nur vor, dass polnische Staatsangehörige sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus Österreich ausreisen dürfen.