§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagungsgrund; ortsübliche Unterkunft; Ermittlungen; vergleichbare Wohngegenden)
VwGH 21.11.1997, 96/19/0541
Unter Hinweis auf den AB des parlamentarischen Ausschusses für Innere Angelegenheiten anlässl der AufG-Nov BGBl 1995/351 wurde im hg E vom 28.02.1997, 95/19/0566 bis 0571 ausführl dargelegt, dass zur Klärung der Ortsüblichkeit Ermittlungen der Beh dahingehend zu pflegen sind, ob Inländer mit jeweils vergleichbarer Familienstruktur (Anzahl der Familienmitglieder, Alter, Schulpflicht etc) und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen wie der BewWerber. Eine Durchschnittsbetrachtung des gesamten Bundeslandes Wien, das iHa die Wohnsituation über sehr unterschiedl strukturierte Bezirke und Bezirksteile verfügt, ist daher nicht geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Wohnverhältnisse im oben aufgezeigten Sinn herangezogen zu werden.