§ 23 Abs 1 FrG 1997 (Niederlassungsbewilligung; Wirkung pro futuro; Erteilung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum)
VwGH 30.04.1998, 94/18/0706
Der letzte Satz des Abs 1 des die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen regelnden § 23 FrG normiert, dass die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der Erteilung beginnt. Diese gesetzl Anordnung lässt keinen Zweifel daran, dass die besagte Bewilligung ausschließl mit Wirkung pro futuro erteilt werden darf. Der Bf (zulässige Säumnisbeschwerde) hingegen beantragt in seiner Berufung ausdrückl, ihm (anstelle der von der ErstBeh mit einer Gültigkeitsdauer vom 13. 2. 1994 bis 13. 8. 1994 erteilten Aufenthaltsbewilligung) „eine Aufenthaltsbewilligung ab 1. 9. 1993“ zu erteilen. Da er sich nicht gegen den mit sechs Monaten festgesetzten Zeitraum der Gültigkeit wendet, vielmehr allein gegen den Beginn des Laufes dieser Befristung, ist der in Rede stehende BerufungsA auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „ab 1. 9. 1993“ als mit einem Endzeitpunkt 1. 3. 1994 gestellt zu verstehen. Der Bf begehrt somit die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für einen zur Gänze in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Diesem Begehren zu entsprechen, ist der Beh aufgrund des § 23 Abs 1 letzter Satz FrG verwehrt. Die Berufung war demnach abzuweisen.