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VwGH 14. 5. 1998, 98/12/0094 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1999/1306ZfV 1999, 575

§ 9 Abs 1 Wr BesoldungsO (Übergenüsse, Ersatz; gutgläubiger Empfang, keiner)

VwGH 14.05.1998, 98/12/0094

Nach den Umständen des BeschwFalles ist ein gutgläubiger Empfang (iSd § 9 Abs 1 Wr BesoldungsO) der strittigen Leistung vor dem 1. 7. 1997 deshalb zu verneinen, weil der Bf nach dem anzulegenden obj Maßstab angesichts des schwebenden Kündigungsverf mit der Möglichkeit der Beendigung seines Dienstverhältnisses noch im Monat Juni rechnen musste. Darauf, ob er seine Berufung als aussichtsreich oder aussichtslos erachtete, kommt es vorliegendenfalls nicht an. Abw.

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