§ 143 Abs 3 BDG (Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen im Exekutivdienst; Richtverwendung, Feststellungsantrag, Einbeziehung des Antragstellers)
VwGH 14.05.1998, 96/12/0306
2. Wesentl Bedeutung für die konkrete Einstufung in eine FGr kommt neben den allg Anforderungskriterien insb den durch „Richtverwendungen“ diesbezügl normierten Meßgrößen zu. Der G-Geber nennt als „Richtverwendung“ einerseits indiv-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer best Organisationseinheit zusammengefasst. In manchen Fällen ist es unklar, ob hinter einer solchen Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze oder nur ein Arbeitsplatz zu verstehen sind.