§ 124 Abs 2 BGG (Verhandlungsbeschluss; wesentlich modifizierter Sachverhalt, Neufassung)
VwGH 20.05.1998, 95/09/0003
Ergibt das Beweisverf während der Verh, dass die dem Besch im VerhBeschl angelastete Tat in wesentl Sachverhaltselementen modifiziert erscheint, so kann ein schuldsprechendes DiszErk nur gefällt werden, wenn eine förml Neufassung des VerhBeschl vorliegt, die allen Best über die Erlassung eines solchen Aktes zu entsprechen hat.