§ 15 Abs 1 OÖ FLG 1979 (Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, Bedachtnahme auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe)
§ 19 OÖ FLG 1979 (Abfindung, Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit)