§ 18 Stmk BauG 1995 (Bestimmung der Bebauungsgrundlagen; Bescheid; keine Parteistellung der Nachbarn, keine Rechtskraftwirkung für Nachbar)
VwGH 22.01.1998, 97/06/0255
Die bfde Gde mißversteht die Bindungswirkung des BebauungsgrundlagenB gem § 18 Stmk BauG, wenn sie aus § 18 Abs 4 BauG schließt, dass die RK des B auch gegenüber dem Nachbarn wirken müsse. Den Ausführungen der bel Beh zu den Grenzen der Bindungswirkung dieses B (unter Hinweis auf VwSlg 9048 A) ist nichts hinzuzufügen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet darzutun, dass mit § 18 Abs 3 und 4 Stmk BauG eine Ausdehnung der Rechtskraftwirkung des B betreffend die Bebauungsgrundlagen auch auf die diesem Verf nicht beigezogenen Nachbarn normiert worden sei (vgl idS auch Hauer/Trippl, Stmk Baurecht, Anm 29 zu § 18 BauG, und die dort wiedergegebenen verfassungsrechtl Bedenken des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst für den Fall, dass man die hier vertretene Einschränkung der Bindungswirkung auf die Parteien des Verfahrens nicht annehmen wollte).