§ 1 Abs 2 lit l AuslBG (Ausnahmen vom Geltungsbereich, Unterhaltsgewährung durch österreichischen Staatsbürger; vorübergehende Einstellung)
§ 15 Abs 1 Z 5 AuslBG (Befreiungsschein, Erreichung des 21. Lebensjahres; Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit)