§ 51e Abs 2 VStG (Verfahren vor dem UVS, mündliche Verhandlung; Unterlassung)
VwGH 18.03.1998, 95/09/0227
Im ggstdl BeschwVerf wurde weder in der Berufung nur eine unrichtige rechtl Beurteilung behauptet, noch sind die weiteren im § 51e Abs 2 erster Satz leg cit genannten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündl Verh gegeben. Nach der Aktenlage lag auch kein Verzicht auf die Durchführung einer öff mündl Verh vor. Die bel Beh wäre daher verpflichtet gewesen, eine öff mündl Verh durchzuführen, wobei die Beschw mit der wiederholten Bestreitung des Sachverhalts die Relevanz des VerfMangels auch aufzeigt (vgl VwGH 06.03.1997, 95/09/0207, 09.09.1997, 96/09/0200, u 24.11.1997, 96/09/0028). Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.