§ 10 Abs 1 Stmk JugendschutzG 1968 (Verbot der Benützung von Geldspielapparaten von Kindern und Jugendlichen)
§ 10 Abs 4 Stmk JugendschutzG 1968 (Verbot des Aufenthaltes von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren an Orten, an denen Geldspielapparate aufgestellt sind; keine Einschränkung auf öffentlich zugängliche Orte, Verbot auch in Vereinslokal)