§ 19 Abs 6 Z 1 StudFG (Verlängerung der Anspruchsdauer; um ein Semester)
VwGH 17.12.1997, 97/12/0334
Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG nur um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn feststeht, dass der Abschluss der fehlenden Prüfung während des Zusatzsemesters mögl ist (vgl VwGH 11.08.1994, 93/12/0195). Abw.