§ 14 Abs 2 GewO 1994 idF Nov 96, BGBl I/10/1997 (Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Gleichstellung, Voraussetzungen, Nachweis des volkswirtschaftlichen Interesses, amtliche Ermittlungspflicht, keine)
VwGH 17.03.1998, 98/04/0011
Die Ersetzung der Worte „wenn anzunehmen ist“ durch die Worte „wenn nachgewiesen wird“ in § 14 Abs 2 GewO 1994 idF Nov 1996 durch die GewerberechtsNov 1996 bedeutet, dass es nunmehr Sache des ASt ist, ua das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des volkswirtschaftl Interesses von sich aus initiativ nachzuweisen, sodass die Beh in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Abw.