§ 75 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungsverfahren, Nachbarschutz, Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter, Möglichkeit der persönlichen Gefährdung oder Belästigung, Ausschluss nur wegen Meldung an anderer Anschrift allein, keiner)
VwGH 10.02.1998, 97/04/0203