§ 83 GewO 1994 (Betriebsanlage, Auflassung, Interessensschutz, Anzeige der notwendigen Vorkehrungen, keine oder unvollständige Vorkehrungen, bescheidmäßiger Auftrag, Passivlegitimation, „Inhaber“, Ausübung der Gewahrsame)
VwGH 10.02.1998, 97/04/0169
§ 83 GewO 1994 (Betriebsanlage, Auflassung, Interessensschutz, Anzeige der notwendigen Vorkehrungen, keine oder unvollständige Vorkehrungen, bescheidmäßiger Auftrag, Passivlegitimation, „Inhaber“, Ausübung der Gewahrsame)
VwGH 10.02.1998, 97/04/0169