§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Änderung, Genehmigungspflicht; Verfahrensgegen-stand Änderung, Beurteilung lediglich der Immissionserhöhung; Vorgänge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, Beachtung, keine)
VwGH 10.02.1998, 97/04/0165
Gegenstand eines GenehmigungsVerf nach § 81 Abs 1 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur dann, wenn die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Emissionen in einem die in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigenden Maße kommen kann, hat die Genehmigung nach § 81 Abs 1 auch die bereits genehmigte Anlage zu erfassen.