§ 75 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungsverfahren, Nachbarschutz, Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter, persönliche Gefährdung oder Belästigung)
VwGH 17.03.1998, 96/04/0220
Der Eigentümer oder sonstige dringl Berechtigte kann den seine Person betr Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönl - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt mögl erscheinen lassen.