§ 4 AsylG 1991 (Ausdehnung der Asylgewährung auf Angehörige; Voraussetzung, Asylgewährung an „Hauptantragsteller“, Abwarten der Entscheidung des VwGH über Asyl des Hauptantragstellers nicht vorgesehen)
VwGH 11.03.1998, 97/01/1135
Die im § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an ehel und außerehel Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, dass einem Elternteil bzw Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im BeschwFall wurde aber der Berufung des Ehemannes der Bfin gegen den seinem AsylA abweisenden B des Bundesasylamtes mit dem B der bel Beh keine Folge gegeben und ihm somit nicht Asyl gewährt. Eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Bfin schied somit von vornherein aus.