§ 16 Abs 1 Z 3 Nö ROG (Betriebsgebiet; Baulichkeiten von Betrieben, die keine übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung und keine schädlichen oder störenden Einwirkungen verursachen können; Diskothek; Mitberücksichtigung des gesamten Betriebs, des konkreten Projekts, Parkplatzanlage)
VwGH 24.02.1998, 96/05/0075