§ 4 Abs 7 AuslBG (Überschreitung der Bundeshöchstzahl; keine weiteren Voraussetzungen für Versagung der Beschäftigungsbewilligung)
VwGH 16.12.1997, 97/09/0056
Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs 7 AuslBG nicht erfüllt, dann kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Best wie etwa des § 4 Abs 1 oder des § 4 Abs 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbew rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im AuslBG ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs 6 AuslBG unmittelb nachfolgenden Abs 7 ausdrückl als „zusätzliche Voraussetzung“ für die Erteilung einer Beschäftigungsbew zu prüfen (vgl VwGH 26.09.1996, 96/09/0269, u 19.11.1996, 96/09/0306, mwN). Abw.