§ 39 Abs 3 Z 1 BDG (Dienstzuteilung länger als 90 Tage, ohne Zustimmung des Beamten; besonders gravierende Umstände, keine, Sparmaßnahmen, Dauerprovisorium)
VwGH 22.10.1997, 96/12/0304
1. Aus § 39 Abs 3 Z 1 BDG folgt klar, dass nur für die Dauer bes gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen sind, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des Beamten über den zeitl Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann.