§ 20 Abs 1 Wr BesoldungsO 1994 (Karenzurlaubsgeld, wenn Beamtin „das Kind regelmäßig selbst pflegt“; Begriff)
VwGH 19.11.1997, 96/12/0066
1. Ausgehend vom Sinn des Karenzurlaubsgeldes und bezogen auf die Formulierung im § 20 Abs 1 Wr BesoldungsO 1994 „regelmäßig selbst pflegt“ kann es keinem Zweifel unterliegen, dass „regelmäßig“ iSd zweiten Bedeutung, nämlich, dass die Pflege des Kleinkindes entspr der guten Ordnung nach den üblichen Lebensumständen erfolgt, zu verstehen ist. Diese ordentl Pflege hat die Beamtin selbst zu erbringen, wobei dem Pronomen „selbst“ aber nicht die Bedeutung „ausschl“ beizumessen ist. Dh, dass es der Mutter nicht verwehrt ist, solange es noch der üblichen Ordnung entspricht, ihr Kind gelegentl auf mehrere Stunden nicht selbst zu betreuen.