§ 21 Abs 2 GehG (Kaufkraftausgleichszulage, Bemessung; „Gebiet des ausländischen Dienstortes“, Begriff)
VwGH 22.10.1997, 95/12/0255
Was die Auslegung der Wendung in § 21 Abs 2 GehG „im Gebiet des ausl Dienstortes“ betrifft, ist unter dem ausl Dienstort iSd Best jene ausl territoriale VerwEinheit zu verstehen, in der diese österr Dienststelle ihren Sitz hat und die dem österr Typus der OrtsGd entspricht oder zumindest vergleichbar ist. Der Zusatz „im Gebiet“ stellt dabei einen räuml Nahebezug zum ausl Dienstort im obgen Sinn her. Er schließt es - jedenfalls im Regelfall (sofern es sich zB nicht um einen „Zwergstaat“ handelt) - aus, dass damit das gesamte ausl Staatsgebiet oder eine größere territoriale ausl VerwEinheit, wie sie zB typischerweise einem österr Bundesland entspricht, gemeint ist.