§ 11 Sbg ERG 1986 (Ergänzungsregulierung von Nutzungsrechten, Grundlage, das durch Urkunden nachgewiesene oder durch Übereinkommen festgelegte Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen)
§ 12 Abs 1 ERG 1986 (Ergänzungsregulierung, Erstreckung auf den im § 11 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen)