§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, auch bei alleiniger Behauptung der Gesetzwidrigkeit/Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden generellen Norm)
VwGH 20. 1. 1998, 97/11/0234
Die bel Beh (BeschwAusschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) hätte aufgrund ihrer grundsätzl Meinung, die von der bfd Partei begehrte Erhöhung der Pensionsleistungen sei mit der generellen Rechtslage nicht vereinbar, eine negative SachE über den A erlassen müssen und sie nicht als unzul zurückw dürfen.