§ 27 WRG (Wasserbenutzungsrechte, Erlöschen; wasserrechtliche Bewilligungen nach § 38 sind keine solchen Rechte)
VwGH 11.12.1997, 97/07/0177
Die Best der §§ 27 bis 29 WRG sind nur auf Wasserbenutzungsrechte anzuwenden. Die wasserrechtl Bew für das Tankhafenbecken „West“ (B der bel Beh vom 18. 1. 1962), deren Erlöschen die Bfin festgestellt haben möchte, beruht nach den unbestrittenen Ausführungen in der Begr des angef B auf § 38 WRG. Wasserrechtl Bew nach dieser G-Stelle aber sind keine Wasserbenutzungsrechte (vgl VwGH 09.07.1985, 85/07/0050, ua). Auf solche Bew finden daher die Best der §§ 27 ff WRG keine Anwendung (vgl VwGH 03.10.1957, VwSlg 4439/A). Die von der Bfin beantragte Feststellung konnte daher, weil sie im G nicht vorgesehen ist, von der bel Beh nicht getroffen werden. Abw.