§ 39 Abs 1 WRG (Verbot des willkürlichen Änderns des natürlichen Abflusses der sich am Grundstück ansammelnden und darüberfließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes; vom Verbot sind nur Maßnahmen erfasst, die der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück vornimmt)
VwGH 26.01.1998, 97/07/0175