§ 59 AVG (Spruch, Erledigung der in Verhandlung stehenden Angelegenheiten in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung)
VwGH 13.11.1997, 97/07/0092
Mit dem erstinst B wurde eine Nutzungsänderung des Teiches des Bf verfügt. Es wurde angeordnet, dass der - nach der wasserrechtl Bew als Sportfischteich nutzbare - Teich in Hinkunft nur mehr als „Landschaftsteich“ genutzt werden darf. Was sich die ErstBeh unter einem „Landschaftsteich“ vorgestellt hat, erhellt aus den nachfolgenden Anordnungen. Danach hat sich die fischereil Tätigkeit auf eine Angeltätigkeit zu beschränken, um den natürl aufkommenden Fischbestand bzw Fischzuwachs zu reduzieren. Ein regelmäßiger künstl Besatz ist nicht zul, „allerdings erscheint ein Raubfischbesatz in mehrjährl Intervallen denkbar.“