§ 138 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Prüfung der Teilbarkeit der Anlage erforderlich, Aufspaltung in konsensgemäße und konsenswidrige Teile)
VwGH 13.11.1997, 97/07/0008
In VwGH 31.01.1995, 94/07/0078, hat der VwGH - fallbezogen - die Erteilung eines wasserpol Auftrages für „den gesamten See-Einbau (Badesteg, Badeplatte und Betonplatte) deshalb für nicht rechtswidrig erachtet“, weil die diesem BeschwFall zugrundeliegende Anlage eine „Einheit“ gebildet hat, „die nicht in konsensgemäße und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann“. Lässt sich jedoch eine Anlage der hier zu beurteilenden Art in mehrere trennbare Teile derart zerlegen, dass hievon die anderen Teile in der für sie vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden, hat die Beh die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpol Auftrages gem § 138 WRG für jeden einzelnen als selbständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen. Insoweit die bel Beh dies verkannte und davon ausging, dass ein wasserpol Auftrag sich auch dann auf die gesamte Anlage zu beziehen hat, wenn deren Bestandteile keine Einheit im oben aufgezeigten Sinn bilden und auch in diesem Fall nicht in konsensgem und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann, belastete sie den angef B mit inhaltl Rechtswidrigkeit.