§ 4 Abs 7 FlUG idF BGBl 1994/118 (mehrere Fleischuntersuchungsorgane im Bereich einer Gemeinde, nachträgliche Festlegung der Arbeitsaufteilung durch den Landeshauptmann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis)
VwGH 18.12.1997, 96/11/0151