§ 10 Abs 2 VVG (Vollstreckungsverfügung, Eindeutigkeit)
VwGH 23.10.1997, 97/07/0121
Die Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatzvornahme) verweist auf den TitelB und ist damit eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedurfte es nicht. Die Vollstreckungsverfügung geht auch nicht über den TitelB hinaus. Abw.