§ 60 AVG (Begründung von Bescheiden; Begründungsmängel; Auslegung der Begründung; offenkundige Schreib- und Rechenfehler; Entfall von Zeilen der Begründung)
VwGH 22.05.1997, 97/18/0247
Unter Bezugnahme auf den sich in der Begründung des angef B findenden Satz „Da er sich sohin unrechtmäßig im Halbsatz leg. cit vor“. - der nicht einmal grammatikal zu verstehen sei -, macht die Beschw einen Begründungsmangel geltend, da „unbegründet bleibt“, warum der Bf gem § 17 FrG auszuweisen sei.