§ 7 Abs 1 Z 5 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen im Berufungsverfahren, Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz)
VwGH 20.01.1998, 97/11/0181
Gem § 7 Abs 1 Z 5 AVG hätte sich der Präs der Ärztekammer bei der Behandlung der seinen eigenen B betreffenden Berufung (Beschwerde) des Bf seines Amtes als Vorsitzender und Mitglied des Vorstandes zu enthalten und gem § 52 Abs 4 ÄrzteG seine Vertretung zu veranlassen gehabt. Seine Mitwirkung an der Beschlussfassung über den angef B ist ein wesentl VerfMangel. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.