vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 15. 1. 1998, 97/07/0179 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1999/392ZfV 1999, 144

§ 13 Abs 1 AVG (Einbringung von Anträgen, Erheblichkeit des tatsächlichen Zukommens; Einbringung mittels Telefax; Verpflichtung zur Nachfrage, ob Schriftstück eingelangt ist)

VwGH 15.01.1998, 97/07/0179

Die Bfin vermag in dem Umstand, dass die bel Beh zur Feststellung gelangt ist, dass die Bfin per Telefax fristgerecht keine Berufung gegen den B der BH Zell am See vom 2. 4. 1996 erhoben hat, keine Rechtswidrigkeit des angef B aufzuzeigen. Dem Umstand, dass die BH Zell am See die Faxprotokolle im Zeitraum 26. 4. 1996 bis 28. 4. 1996 nicht aufgehoben hat, kommt keine entscheidungserhebl Bedeutung zu, weil sich weder aus dem Akteninhalt noch aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass ein allenfalls von der Bfin in diesem Zeitraum an die StrafBeh 1. Inst übermitteltes Telefax tatsächl auch bei der Beh eingelangt ist. Dies insb auch deshalb, weil die Bfin der ihr auferlegten Verpflichtung als Berufungswerberin, sich darüber zu vergewissern, ob die von ihr veranlasste Übertragung auch erfolgreich durchgeführt worden ist, nicht nachgekommen ist. Dabei ist es auch unerhebl, ob das von der Bfin verwendete Telefaxgerät ein Übermittlungsprotokoll ausdruckt, weil es der Bfin jedenfalls zumutbar ist und in einem solchen Fall auch geboten war, bei der Beh nachzufragen, ob die übermittelte Nachricht eingelangt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!