§ 52 Abs 3 AVG (Sachverständige, Nichtamtliche, Beiziehung bei erwarteter Beschleunigung; Anregung durch Partei, Kostenbestimmung durch Partei, voraussichtlich keine Überschreitung)
§ 76 Abs 1 AVG (Kosten der Behörden; Gebühren der gemäß § 52 Abs 3 bestimmten nichtamtlichen Sachverständigen, Partei, Kostentragung nur im Rahmen der Kostenbestimmung; Rücksicht auf allfälligen Vorteil der Partei, keine)