§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, Schriftliche Ausfertigungen, Bescheid, Unterschrift, leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden; unleserliche Unterschrift, Beifügung „Leiter der Amtshandlung“, Namenswiedergabe am oberen Eck des Schriftstückes ausreichend)
VwGH 10.10.1997, 97/02/0369