§ 46 AVG (Beweismittel unbeschränkt und gleichwertig; bloßer Erkundungsbeweisantrag unzulässig)
VwGH 03.09.1997, 97/01/0701
Die neuerl zeugenschaftl Vernehmung des Portiers hat der Bf mit der Begr beantragt, dass dieser Zeuge die Namen weiterer, bei dem Vorfall anwesender Personen bekanntgeben solle. Es handelt sich somit um einen bloßen Erkundungsbeweis, der unzulässig ist (Hauer/Leukauf, Hdb des österr VerwVerf5, 339, E 6a zu§ 46 AVG).