§ 66 350 AVG („Sache“ des Verfahrens; Aufenthaltsbewilligung; Streitanhängigkeit; mehrere Anträge)
VwGH 12.12.1997, 95/19/0321
„Solange eine Berufung anhängig ist, ist aber die Baubehörde erster Instanz nicht befugt, neuerlich in derselben Sache auf Grund eines neuerlichen Antrages des Bauwerbers eine Entscheidung zu treffen.“