§ 73 Abs 2 AVG (Entscheidungspflicht, Verletzung, Devolutionsantrag; kein ausschließliches Verschulden der Behörde; Formgebrechen des Antrags)
VwGH 15.10.1996, 94/05/0327 (Säumnisbeschwerde)
Zwar hat der Bgm in der Sechsmonatsfrist weder einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG noch iSd § 45 Abs 2 bzw § 44 Abs 2 Oö BauO erteilt. Davon, dass die Verzögerung ausschließl auf ein Verschulden der Beh zurückzuführen ist, kann aber dann keine Rede sein, wenn der Erlassung des B der Umstand entgegensteht, dass das von der Partei eingebrachte Ansuchen mit einem Formgebrechen behaftet ist. Der Umstand, dass ein Formgebrechen der Erledigung des A im Wege steht, schließt das alleinige Verschulden der Beh aus, auch wenn kein Verbesserungsauftrag erteilt wurde (VwGH 28.06.1994, 92/05/0066). Abw des DevA gem § 42 Abs 4 VwGG.