§ 63 Abs 2 Bgld BauO (Bauten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen hinsichtlich Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder Belästigungen über das örtl Zumutbare hinaus erwarten lassen; nötige Vorkehrungen; verfassungskonforme Interpretation; keine Beurteilung von Gesundheitsgefahren von Fernmeldeanlagen)
Art 10 bis 15 B-VG (Kompetenz Bund - Länder; Fernmeldewesen, Baurecht; Abgrenzung)