§ 33 Abs 1 VwGG (Bescheidbeschwerde, Gegenstandslosigkeit, im angef B selbst vorgesehenes Außerkrafttreten; keine aufrechten Rechtswirkungen, die durch eine allfällige Aufhebung mit ex-tunc-Wirkung beseitigt werden könnten; Gesichtspunkte der Amtshaftung im Bescheidprüfungsverfahren irrelevant)
§ 58 VwGG (Kosten, Kostenselbsttragung)