§ 24 VwGG (Ausfertigung eines Schriftsatzes; Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes für Vorliegen einer Ausfertigung)
VwGH 06.05.1997, 97/08/0085
Unter einer Ausfertigung der Beschw kann, wie sich aus § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines RA versehenes Geschäftsstück verstanden werden (VwGH 28.11.1995, 95/08/0232). Die Nachreichung einer Ausfertigung des ursprüngl BeschwSchriftsatzes, auf welchem die Unterschrift des einschreitenden RA nicht einmal in Ablichtung aufscheint, kann demnach nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden.